Bürgerschützenverein 1860 Neukirchen e.V.

Der Vorstand

Der Leitgedanke

Der BSV-Neukirchen sieht seine Aufgabe darin, die von der Generalversammlung beschlossenen Schützenfeste durchzuführen und damit auch das Gemeinschaftsbewusstsein zu pflegen und zu fördern. Der jährliche Höhepunkt unseres Vereins- und des Dorflebens ist das Schützenfest, dass immer am 3. Sonntag im Mai gefeiert wird. Falls jedoch Pfingsten auf den 3. Sonntag fallen sollte, wird unser Fest auf den 2. Sonntag im Mai vorverlegt. Des Weiteren bemüht sich der Verein, bei seinen Mitgliedern die Freude am Schießsport zu erhalten. Ein weiteres Ziel ist die Pflege und Erhaltung heimatlichen Brauchtums.

Jeder Verein hat sein eigenes Gesicht und Programm. Das Profil wird deutlich und erkennbar im Handeln, Leben und Miteinander der Mitglieder. Im BSV-Neukirchen hat sich seit 1860 viel positives entwickelt, das wir bewahren wollen. Dennoch müssen wir uns fragen, wie wir Mitglieder unseren Verein heute sehen (Standortbestimmung) und vor allem, welche Außenwirkung wir haben. Wichtig ist, von welchem Leitgedanken wir uns anregen lassen. BSV heißt Bürgerschützenverein. Daher lautet unser Leitgedanke:

(B) Bürger (S) Sein (V) Verbindet!

Die Satzung

S a t z u n g
vom 18. September 2015

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein 1860 Neukirchen e.V.“. Sitz des Vereins ist Grevenbroich-Neukirchen, Rhein-Kreis Neuss. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die von der Generalversammlung beschlossenen Schützenfeste durchzuführen und damit auch das Gemeinschaftsbewusstsein zu pflegen und zu fördern. Des Weiteren bemüht sich der Verein, bei seinen Mitgliedern die Freude am Schießsport zu erhalten. Ein weiteres Ziel ist die Pflege und Erhaltung heimatlichen Brauchtums. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen.

§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Alle Mitglieder haben zu den Veranstaltungen an den Schützenfesttagen freien Eintritt.
(3) Die Mitglieder müssen den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichten. Ferner sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, sich am gesamten Schützenfestprogramm zu beteiligen. Trauerfall, Krankheit, Altersbeschwerden und dringende Arbeitsverpflichtung sind Entschuldigungsgründe.
(4) Alle Mitglieder müssen bestrebt sein, zum Wohle des Vereins mitzuarbeiten, seine Ziele zu fördern und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand oder über einen Schützenzug zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht bis zum nächsten Schützenfest eine Ablehnung durch den Vorstand erfolgt. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Generalversammlung eingelegt werden.
(2) Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag nicht bis zum Schützenfest zahlt.
(3) Wer drei Jahre hintereinander den Beitrag nicht gezahlt hat, scheidet automatisch aus dem Verein aus. Wiedereintritt ist möglich.
(4) Wer grob gegen die Vereinspflichten verstößt, kann durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(5) Über den Wiederaufnahmeantrag eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit
(6) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

§ 4 Generalversammlungen

(1) Der Präsident beruft im Jahr mindestens zwei Generalversammlungen als Mitgliederversammlungen ein.
(2) Falls mindestens 30% der Mitglieder es schriftlich beantragen, hat der Präsident eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Ebenfalls hat der Präsident auf Verlangen der Mehrheit des Vorstandes eine solche Generalversammlung einzuberufen.
(3) Alle Generalversammlungen sind mindestens eine Woche vorher durch öffentlichen Aushang mit Bekanntgabe der Tagesordnung an fünf gut sichtbaren Stellen innerhalb des Stadtteiles Grevenbroich-Neukirchen bekannt zu geben.
(4) Nur die aktiven Mitglieder, die den fälligen Jahresbeitrag entrichtet und ihre sonstigen Vereinspflichten erfüllt haben, sind stimmberechtigt.
(5) Bei jeder Beschlussfassung, mit Ausnahme von Beschlüssen gem. § 11 (1) und § 12 (2) genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Anträge an den Verein können von jedem aktiven Mitglied mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Die Generalversammlung stimmt über diese Anträge ab, wenn sie mindestens zwei Monate vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Generalversammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Generalversammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 5 Aufgaben der Generalversammlung

(1) Auf der ersten Generalversammlung des Jahres wird beschlossen, ob in dem betreffenden Jahr das Schützenfest gefeiert wird. Von der Generalversammlung wird bestimmt, welche Mitglieder die Kasse zu prüfen haben.
(2) Auf der ersten Generalversammlung nach dem Schützenfest hat der Kassenwart einen ausführlichen Kassenbericht zu erstatten.
(3) Weitere Aufgaben der Generalversammlung sind:
Wahl des Vorstandes, Entlastung des Kassenwarts und Vorstandes, Entscheidung über alle Ausgaben, soweit sie nicht nach § 8 (10) in die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes fallen, Festsetzung der Beiträge, der Eintrittsgelder, des Königsgeldes und Satzungsänderungen. Beschlüsse über Ausgaben von mehr als 5.000,– EURO bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem erweiterten Vorstand.

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassenwart und dem stellvertretenden Präsidenten. Dieser bildet den Vorstand i. S. des § 26 BGB.
(2) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 8 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) stellvertretender Präsident
c) Kassenwart
d) stellvertretender Kassenwart
e) Schriftführer
f) Pressewart
g) Protokollführer
h) Schießmeister
i) Medienbeauftragter
j) Oberst

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder gewählt wird. Zur Erreichung dieses Verfahrens werden einmalig der stellvertretende Präsident, der stellvertretende Kassenwart, der Schriftführer, der Schießmeister und der Oberst im Jahre 2008 für zwei Jahre gewählt. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, kann auf einstimmigen Beschluss der Generalversammlung die Wahl durch Handzeichen durchgeführt werden. Das Mindestalter für Vorstandsmitglieder beträgt 25 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Dies gilt nicht für ein gem. Abs. 7 ausgeschiedenes Vorstandsmitglied.
(3) Der jeweilige Schützenkönig wird zu den Vorstandssitzungen zugezogen.
(4) Majore, Jugendvertreter (jedes Corps wählt seinen Major und Jugendvertreter) und Schützenkönig haben im Vorstand beratende Stimme.
(5) Der Präsident beruft den Vorstand vor jeder Generalversammlung ein oder wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es schriftlich beantragt.
(6) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen mindestens acht Tage vorher erfolgen.
(7) Wer nach ordnungsgemäßer Einladung dreimal ohne Entschuldigung an Vorstandssitzungen nicht teilgenommen hat, scheidet automatisch aus dem Vorstand aus. Für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist auf der nächsten Generalversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.
(8) Der Vorstand bereitet die ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen vor und führt die Beschlüsse aus.
(9) Die Beschlüsse auf den Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(10) Der erweiterte Vorstand kann über Ausgaben bis zur Höhe von 1.000,– EUR sowie über den Abschluss von Musikverträgen allein entscheiden.

§ 9 Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Vereins nach außen. Er leitet den Verein, lädt zu den Generalversammlungen, den Vorstandssitzungen und Festlichkeiten etc. ein und leitet diese. Alle Mitglieder des Vorstandes und des Vereins müssen seinen Anweisungen folgen, wenn diese vom Vorstand gebilligt sind. Für die sichere Aufbewahrung des Vereinsvermögens, mit Ausnahme des Barvermögens und der Bankguthaben, ist der Präsident verantwortlich.
(2) Der stellvertretende Präsident vertritt den Präsidenten und steht ihm bei der Durchführung der Amtsgeschäfte zur Seite.
(3) Der Kassenwart verwaltet das Barvermögen und die Bankguthaben des Vereins, zieht die Vereinsgelder ein und leistet die bewilligten Ausgaben. Über alle Ein- und Auszahlungen hat er Buch zu führen. Auf Verlangen des Vorstandes gibt er diesem zu jeder Zeit Aufschluss über die Kassenverhältnisse. Bei der Abrechnung nach dem Schützenfest (oder sonstigem Fest) hat er der Generalversammlung einen ausführlichen Kassenbericht zu geben. Die Bücher nebst Unterlagen sowie das vorhandene Bargeld sind bei dieser Gelegenheit von mindestens zwei von der Generalversammlung bestimmten Vereinsmitgliedern (keine Vorstandsmitglieder) zu prüfen.

(4) Der stellvertretende Kassenwart vertritt den Kassenwart und steht ihm bei der Durchführung der Amtsgeschäfte zur Seite.
(5) Der Schriftführer führt die schriftlichen Arbeiten des Vereins aus.
6) Der Pressewart ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
(7) Der Protokollführer führt die Protokolle über alle Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Nach Genehmigung durch die Generalversammlung unterzeichnet der Präsident das Protokoll gemeinsam mit dem Protokollführer, der es auch archiviert.
(8) Der Schießmeister bereitet das Königs- und Preisschießen vor und hat die technische Leitung bei der Durchführung des Schießens. Er ist ferner für die sichere Aufbewahrung des Schießmaterials verantwortlich.
(9) Der Medienbeauftragte pflegt die Homepage des Vereins.
(10) Der Oberst steht an der Spitze des Schützenregimentes. Das Grenadiercorps wird vom Grenadiermajor, das Jägercorps vom Jägermajor und das Hubertuscorps vom Hubertusmajor geführt.

§ 10 Der Schützenkönig

(1) Der Tag des Königsschießens wird von der Generalversammlung bestimmt.
(2) Schießberechtigt auf den Königsvogel oder die Königsscheibe sind alle aktiven Mitglieder, die mindestens 25 Jahre alt sind und ihre Beiträge entrichtet haben.
(3) Die Regierungszeit des Schützenkönigs beginnt ein Jahr nach dem Königsschuss mit dem Festbeginn und endet mit dem Festbeginn des folgenden Jahres. Er erhält vom Verein ein Königsgeld, dessen Höhe jährlich von der Generalversammlung vor dem Schützenfest neu festgesetzt wird.
(4) Es wird dem König zur Pflicht gemacht, bis zum Schützenfest des nächsten Jahres ein Königsschild aus Silber, mindestens 800 Silberanteil gestempelt, mit eingraviertem Namen und Amtszeit zu stiften und am Krönungsabend für die Bewirtung der Gäste aufzukommen.
(5) Zum Krönungsball haben 30 Gäste des Schützenkönigs freien Eintritt. Ist die Zahl der von ihm geladenen Gäste größer, so hat er den Eintritt für die weiteren Gäste selbst an den Verein zu zahlen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(2) Liquidatoren sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das finanzielle Vereinsvermögen an die kath. Kirchengemeinde St. Jakobus in Grevenbroich-Neukirchen, die es für karitative Zwecke in Grevenbroich-Neukirchen zu verwenden hat. Der Vermögensanfall bezieht sich auf das nach der Liquidation verbleibende Vermögen. Als Gegenleistung verpflichtet sich die Kirche, das übrige Vereinsvermögen aufzubewahren, bis sich ein neuer Schützenverein in Grevenbroich-Neukirchen gebildet hat.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Mit Genehmigung dieser Satzung verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.
(2) Satzungsänderungen können nur in einer Generalversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Vorstehende Satzung ist in der Generalversammlung am 20. Mai 2006 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Grevenbroich-Neukirchen, den 18. September 2015